Eine Reinigungskraft wischte den Kellerflur und das Treppenhaus. Der 72-jährige Kläger ist Mieter einer im Haus der Beklagten gelegenen Wohnung. Der Kläger begab sich in den Keller des Hauses und kam dort zu Fall. Er sei aufgrund von extremer Nässe im Kellerflur gestürzt.

Der Kläger sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Reinigungskraft habe es versäumt, nach dem Reinigungsvorgang trocken nachzuwischen. Der Beklagte behauptet, der Flurboden sei von der Reinigungskraft trocken nachgewischt worden und nicht mehr rutschig gewesen. Sollte sich auf dem Boden noch Feuchtigkeit befunden haben, wäre diese dem Kläger erkennbar gewesen, denn der Keller sei gut ausgeleuchtet. Darüber hinaus hätte der Kläger den Putzmittelgeruch wahrnehmen und vorsichtiger sein müssen.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Düsseldorf

Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Sowohl durch Putzmaßnahmen, deren Durchführung einem Mieter regelmäßig bekannt ist und hier auch dem Kläger bekannt war, als durch andere Nutzer des Flurs kann es zu Feuchtigkeit auf dem Boden kommen.

Dies ist z.B. ohne weiteres möglich, wenn bei Regenfällen das Schuhwerk anderer Nutzer nass ist oder abtropfende Regenschirme etc. Wasser auf dem Boden hinterlassen. Da weder eine planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen noch eine unplanmäßige durch andere Nutzer vermeidbar ist, muss ein Mieter regelmäßig damit rechnen und sein Verhalten darauf einstellen, ohne dass er jeweils gesondert darauf hingewiesen werden muss. Auf etwaige Gefahrenquellen muss er achten, damit er sie gegebenenfalls visuell, auditiv und olfaktorisch wahrnehmen kann. Demgegenüber würden die Anforderungen an die Verkehrssicherung überspannt, wenn man verlangen würde, dass nach jedem Wischen entweder sofort getrocknet würde oder eine Fläche stets als nass zu kennzeichnen wäre.

Denn die Verkehrssicherungspflicht endet dort, wo lediglich eine Gefahr vorhanden ist, die der Benutzer zumutbar bei eigener Vorsicht abwenden kann. Es fällt deshalb grundsätzlich bei derartigen Sachverhalten in den Verantwortungsbereich des Nutzers festzustellen, ob eine Fläche aufgrund einer Reinigung nass ist. Denn der in Frage kommende Publikumsverkehr muss mit der Reinigung eines Flures rechnen (vgl. hierzu auch LG Gießen, Urteil vom 20. 2. 2002 - 5 O 139/01, NJW-RR 2002, 1388).

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Gebäuden

Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Gebäuden angenommen hat, weisen im Gegensatz zum vorliegenden Fall jeweils besondere Gefahren auf, mit denen gerade - unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Verkehrs - nicht regelmäßig gerechnet werden kann.

Z.B.:
Linoleumglätte durch Bohnern
Nichtentfernen einer Nassstelle auf einer Tanzfläche (OLG Oldenburg, Urteil - 2 U 202/97)

Ergebnis

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten war nicht ersichtlich. Der Kläger vermochte auch nicht zu beweisen, dass eine über die mit einem Feuchtwischen des Flurs vorhandene Nässe vorhanden war, mit der er nicht zu rechnen brauchte. Die Klage des Mieters blieb ohne Erfolg.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 24 U 155/14

OLG Düsseldorf
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