Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Steht das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen der Erfüllung der Rückgabepflicht entgegen?

Nein, das Belassen von Sperrmüll im Keller führt nicht dazu, dass der Mieter seine Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hätte. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (§ 280 BGB).

Amtlicher Leitsatz

Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.

Aus der Entscheidung des Kammergerichts

Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen1.

Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Eine Abgrenzung kann auch danach erfolgen, ob aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten dem Vermieter die Inbesitznahme möglich ist oder nicht.

Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll dies eine unzulässige Teilräumung darstellen2.  Das Zurücklassen von wenigem Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen3.

Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung

Das Belassen von Sperrmüll im Keller führt aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht dazu, dass die Mieterin ihre Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hätte, also nur von einer Teilräumung auszugehen wäre. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (§ 280 BGB).

Zwar ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Fotos, dass sich im Keller eine Vielzahl von Gegenständen befindet. Die Klägerin bezeichnet diese aber selbst als Sperrmüll (vgl. Schriftsatz vom 13.06.2014, Bl. 17). Auch der Senat geht aufgrund der Fotos davon aus, dass es sich insoweit um wertlose Gegenstände handelt, an denen die Beklagte offenbar auch kein Interesse mehr hatte. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen, welchen innerhalb des Mietvertrages nur untergeordnete Bedeutung zukommt, steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen4.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.04.2015 - 8 U 212/14

KG Berlin
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1 BGH NZM 2002,913; vgl. Bub/ Treier/ Scheuer/ Emmerich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, V.A., Rdnr. 22, 35ff.; Schmidt-Futterer/Streyl. Mietrecht, 11. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 18ff.)
2 vgl. LG Köln NJW-RR 1996,1480)
3 BGHZ 104,285; KG GE 2011,690; Bub/ Treier/ Scheuer/Emmerich, a.a.O., V. A., Rdnr. 44 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O.,§ 546 BGB, Rdnr. 43 mit Beispielen aus der Rechtsprechung
4 vgl. BezirksG Cottbus WuM 1994,146; LG Braunschweig WuM 1996,272; Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 43 m.w.N.