Kann ich die Miete mindern, wenn ein Mitmieter an vereinzelten Tagen Gegenstände wie Glasbehälter, Flaschen, aber auch Toilettenpapier mit Fäkalieninhalt auf den Gehweg zum Hauseingangsbereich wirft?

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az. 14 C 265/14)

Es ist anerkannt, dass die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung auch auf Grund negativer Einwirkungen aus dem Wohnumfeld und auch durch störendes Verhalten von Mitmietern beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu Eisenschmid in Schmidt - Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 536 BGB Rn. 158 ff).

Ein Mangel der Mietsache liegt z.B. vor, wenn der Mieter - wie hier - aus der Nachbarschaft mit Unrat und ekelerregenden Verschmutzungen konfrontiert wird (LG Köln, WuM 1989, 623). Solche Beeinträchtigungen im Wohngebrauch muss der Mieter nicht hinnehmen, so das Urteil des AG Berlin-Mitte (Az. 14 C 265/14).

Allerdings kommt es für die Frage der Mietminderung auf die Intensität und Dauer bzw. Häufigkeit der Störungen an. In Anbetracht der Tatsache, dass der Mitmieter nur an vereinzelten Tagen, dann jedoch z.T. auch in gefährdender und ekelerregender Weise Gegenstände auf den Gehweg des zur Wohnung des Beklagten (Mieter) führenden Hauseingangsbereich geworfen hat, geht das Gericht von einer Mietminderung von 5 % der Bruttomiete aus.

Gericht:
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.01.2015 - 14 C 265/14

AG Berlin-Mitte
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