Bei der Berechnung der Wohnfläche kann gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoFlV auch die Grundfläche einer Terrasse zur Wohnfläche gerechnet werden. Aber wie hat eine Terrasse nach juristischer Definition auszusehen, damit diese der Wohnfläche angerechnet werden kann?

Hintergrund

Die Wohnfläche einer Wohnung oder eines Hauses wird nach den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt. Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht (BGH NJW 2010, 292).

Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. Aber wie hat eine Terrasse nach juristischer Definition auszusehen, damit diese der Wohnfläche angerechnet werden kann?

Der Fall

Im vorliegenden Fall waren in einem Innenhof Bruchsandsteinplatten verlegt worden, die unterschiedliche Maßen aufwiesen. Die Platten waren nicht Fuge an Fuge verlegt. Der Fugenabstand lag zwischen 2-3 cm bzw. 3-5 cm. Die Platten waren lose verlegt worden.

Das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz (Az. 1 S 67/14)

Nach Urteil des LG Landau/Pfalz (Az. 1 S 67/14), erfüllt eine solche Fläche, die mit einigen Trittsteinen ausgelegt ist, nicht die Voraussetzungen an eine Terrasse i.S.d. Wohnflächenverordnung. Als Terrasse wird ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist (LG Saarbrücken WuM 2010, 446; LG Hamburg WuM 1996, 278).

Bei einer Fugengröße von mindestens 2-3 bis zu 5 cm ist bei den verwendeten, lose verlegten Bruchsandsteinplatten, die zudem aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit als Bruch in sich schon nicht eine ebene Fläche darstellen, ein normales Aufstellen von Tischen und Stühlen nicht gewährleistet. Eine solche Fläche erfüllt nicht die Voraussetzungen an einen ebenerdigen Platz mit festem Bodenbelag.

Gericht:
Landgericht Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014 - 1 S 67/14

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