Der Vermieter verschaffte sich Zutritt zur Mietwohnung, ohne dass das Betreten bei den Mietern angekündigt war. Die Mieter sahen dies als Hausfriedensbruch und stützen ihre fristlose Kündigung auf das ungenehmigte Betreten der Mietwohnung.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil (6 S 173/13) des LG Bonn hervorgeht, ließen die Mieter dem Vermieter ein Kündigungsschreiben zukommen, wonach die fristlose Kündigung auf das ungenehmigte Betreten (Hausfriedensbruch) der in Rede stehenden Wohnung durch den Vermieter gestützt wurde. Unter anderen wird darüber gestritten, ob die fristlose Kündigung wirksam ist.

Das Urteil des Landgerichts Bonn (6 S 173/13)

Die fristlose Kündigung der Mieter ist unwirksam. Die Kündigung scheitert indes nicht an einer fehlenden Begründung - die Kündigungserklärung enthält den vermeintlichen Hausfriedensbruch des Vermieters als Begründung - sondern daran, dass das etwaige ungenehmigte Betreten der Mieträumlichkeiten durch den Vermieter keine außerordentliche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB gerechtfertigt hat.

Keine außerordentliche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung

Die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit der Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 BGB liegen auch im Falle des Hausfriedensbruchs nicht ohne Weiteres vor (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 10. Auflage, § 543, Rn. 187ff. m. w. N.). Das schlichte ungenehmigte Betreten der Wohnung - auch unterstellt, dies wäre als Hausfriedensbruch einzustufen - rechtfertigt keine Entbehrlichkeit der Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB.

Erst bei Hinzutreten erschwerender Umstände - wie etwa eines tätlichen Angriffs - ist die Abmahnung in solchen Fällen entbehrlich (vgl. AG Münster WuM 2007, 19).

Gegenteilige Auffassung des Landgericht Berlin

Die etwaig gegenteilige Auffassung des LG Berlin (WuM 1999, 332) ist überholt, da sich diese Entscheidung auf § 554a BGB in der damals gültigen Fassung bezog, wonach, anders als nach dem heute maßgeblichen § 543 BGB, keine Abmahnungspflicht gesetzlich geregelt war. Damit schulden die Mieter den Mietzins für drei weitere Monate - bis zum Zeitpunkt der auch vom Vermieter akzeptierten ordentlichen Kündigung - gemäß § 535 Abs. 2 BGB.

Gericht:
Landgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2014 - 6 S 173/13

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