Schwere Geruchsbelästigungen aus der Wohnung eines Mieters können eine zumindest fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, so das Urteil (201 C 334/13) des Amtsgerichts Bonn. Der Mieter habe den Hausfrieden in massiver Weise gestört, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Der 82-jährige Mieter bewohnt seit mehr als 50 Jahren die Wohnung der Klägerin. Bereits zu Lebzeiten seiner Eltern bewohnte er mit diesen die Wohnung. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht mehr. Seit 42 Jahren lebt der Beklagte allein in dieser Wohnung.

Mitbewohner des Hauses beschwerten sich seit längerem über einen unerträglichen Gestank, der aus der Wohnung des Mieters drang. Nach einem Orttermin rügte die Vermieterin, dass das Bad des Mieters sehr verdreckt und der Badezimmerboden mit einem klebrigen Schmierfilm versehen sei. Des Weiteren gebe es penetrante Gerüche von Pferdesalbe, altem Schuhputzzeug und Reinigungsmitteln. Zwei andere Mietparteien seien wegen des Gestanks bereits ausgezogen, so die Vermieterin. Die leer stehenden Wohnungen könnten aufgrund der Geruchsbelästigungen zur Zeit nicht weiter vermietet werden.  

Nach einigen Abmahnungen erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen weiter bestehender Geruchsbelästigung und dadurch hervorgerufener nachhaltiger Störung des Hausfriedens. Der Mieter räumte die Wohnung nicht, die Vermieterin erhob Klage.

Der Mieter wehrte sich gegen die Klage und trug vor, dass der unangenehme Geruch durch die seit 50 Jahren nicht modernisierte Toilette gekommen sei. Nach Austausch der Toilette habe sich die Geruchsbildung verringert. Es gebe nur noch die Geruchsbildung von der Pferdesalbe, die er mittlerweile in einem Salbentopf verschließe.

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn (201 C 334/13)

Wie aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn (201 C 334/13) hervorgeht, stand nach der Beweisaufnahme fest, dass der Mieter den Hausfrieden in massiver Weise gestört hat, indem er nicht verhindert hat, dass aus seiner Wohnung ein penetranter Geruch über einen längeren Zeitraum entwichen ist. Dessen Ursache ist in dem ungepflegten Zustand der Wohnung zu sehen. Der Beklagte ist zur Räumung verpflichtet.

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass trotz der quer gelüfteten Wohnung ein auffälliger Geruch feststellbar war. Auf dem Balkon und der Wohnung fand der Gutachter Teppiche und gefüllte Plastiktüten. Es wurden Medikamente und Körperpflegemittel vorgefunden, deren Haltbarkeit längst abgelaufen waren. Gleiches gilt für Lebensmittel. Aufgrund des Umstandes, dass Bodenflächen und Regale in der Wohnung mit Büchern und anderen Gegenständen zugestellt waren, konnten erforderliche Unterhaltsreinigungen zur Aufrechterhaltung eines hygienischen Zustandes innerhalb der Wohnung nur erheblich erschwert erfolgen. Die Gerüche führte der Sachverständige darauf zurück, dass der Beklagte die zum Unterhalt seiner Wohnung erforderlichen Arbeiten nicht in vollem Umfang erbracht hatte.

Auch der Installateur bestätigte, dass ein unangenehmer Geruch feststellbar gewesen sei, der auch nach Austausch von Toilettenablauf und Siphon sich nicht geändert habe. Die Nachbarn bestätigten, dass der Geruch so intensiv gewesen sei, dass sie im Prinzip ihren Balkon nicht mehr hätten nutzen können. Zudem habe der Mieter Müll auf seinem Balkon gelagert und sich dadurch ebenfalls ein unangenehmer Geruch gebildet, der nach oben gezogen sei.

Themenindex:
Geruchsbelästigung, Mietvertrag, Wohnungsgeruch

Rechtsgrundlage:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

Gericht:
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 02.10.2014 - 201 C 334/13

AG Bonn
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