Der Sachverhalt
Im Frühjahr 2012 und mit diversen Folgeschreiben bemängelte der beklagte Mieter, dass in der Wohnung ein "sich in Intervallen wiederholendes brummendes Geräusch" zu hören sei. Mitarbeiter der Vermieterin gingen den Anzeigen des Mieters nach, stellten jedoch keine Geräusche fest.
Der Mieter minderte für die Monate April und Mai 2013 die Miete um jeweils 56,52 €. Er behauptet, insbesondere in Heizperioden sei in der Wohnung ein sich wiederholendes Brummen zu hören, während der Nachtabsenkung der Heizung in stündlicher Abfolge für etwa 3 Minuten, in Heizzeiten alle 2 bis 3 Minuten. Die Vermieterin klagte auf Zahlung der einbehaltenen Restmiete.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover
Der Mieter wurde nun verurteilt, die einbehaltene Miete iHv. 113,04 € an die Vermieterin zu zahlen. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eines Akustikers eingeholt, der ein wiederholt auftretendes Geräusch in der Wohnung des Mieters bestätigt hat. Es handelt sich demnach um ein sehr leises Geräusch, das nur hörbar ist, wenn der Hintergrundpegel sehr niedrig ist.
Geräusche deutlich unterhalb der Grenzwerte
Der Pegel liegt weit unter dem nach DIN 4109 geforderten Pegel für haustechnische Anlagen. Danach ist das vorhandene Geräusch kein Mangel i.S. des § 536 Abs. 1 BGB. Für das Gericht ist es "ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beklagte durch das Geräusch gestört fühlt, da auch geringe Geräusche abhängig von der gegebenen Situation und der individuellen Konstitution des Hörenden als störend empfunden werden können."
Auch Lebensäußerungen anderer Menschen müssen hingenommen werden
Allerdings kann ein derartiges Geräusch, das weit unter den Werten der DIN 4109 liegt, keine Mietminderung auslösen. In Wohnungen sind Geräusche allgegenwärtig, dies gilt nicht nur für Vogelgezwitscher oder Straßengeräusche, sondern auch für Strömungs- und Schaltgeräusche von Heizungsanlagen, ebenso wie für Laufgeräusche und Lebensäußerungen anderer Menschen in einem Mehrfamilienhaus.
Themenindex:
Mietminderung, Heizungsgeräusche, DIN 4109
Gericht:
Amtsgericht Hannover
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