Unwissenheit kann vor Verjährung schützen - Wenn sich bei einer vermieteten Wohnung ein Eigentümerwechsel abzeichnet, dann sollten alle Beteiligten eine gewisse Vorsicht walten lassen. Denn häufig taucht die Frage auf, welche gegenseitigen Verpflichtungen weiterhin Bestand haben und welche nicht.

So war es auch bei einem Streitfall in Berlin.

Die beiden ursprünglichen Vertragspartner hatten vereinbart, dass der Vermieter seinen Mietern gewisse Aufwendungen für Schönheitsreparaturen ersetzen müsse. Als der konkrete Geldbetrag (hier: knapp 3.000 Euro) fällig gewesen wäre, lehnte der Vermieter allerdings die Zahlung ab und teilte überdies mit, dass er das Objekt verkaufen werde. Näheres wusste der Mieter zunächst nicht. Er versuchte später, seine Aufwendungen gerichtlich einzuklagen. Doch zwischenzeitlich hatte die Wohnung bereits einen anderen Eigentümer und der alte Vermieter wies auf die Verjährung der Ansprüche ihm gegenüber hin. Dieser Rechtsmeinung schlossen sich auch das zuständige Amts- und Landgericht an.
Demnach wäre der Mieter komplett leer ausgegangen.

Doch der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 133/07) sah es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. Er stellte sich auf die Seite des Klägers. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem der Mieter von der Eintragung des neuen Erwerbers in das Grundbuch erfahren habe. Erst dann beginne die Verjährungsfrist. Man könne nämlich von einem Mieter nicht erwarten, ständig Auskünfte in dieser Sache einzuholen. Dem Eigentümer falle es hingegen nicht besonders schwer, über einen Verkauf zu informieren.
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