09.02.2009 - 09:09 [ Quelle Bausparkasse ]
Bei Nebenkostenabrechnung ist das Zugangsdatum maßgebend
Im Zweifel liegt die Beweislast beim Vermieter, dass das Schreiben den Mieter rechtzeitig erreicht hat. Andernfalls kann er eine eventuell anfallende Nachzahlung nicht mehr einfordern - sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Nach einem Urteil des Bundesgerichthofs würde selbst ein Verschulden der Post dem Vermieter zugerechnet. Auch eine Beweiserleichterung für den Fall, dass der Brief unter Zeugen rechtzeitig abgeschickt wurde, lehnten die Richter ab (BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08).
Susanne Dehm empfiehlt daher wichtige Post entweder persönlich in den Briefkasten einzuwerfen oder am sichersten per Einwurf-Einschreiben zu versenden.
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