Wer muss eigentlich einen Wohnungsbrand zahlen? Entscheidend ist, wie der Brand entstanden ist - sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Bei grober Fahrlässigkeit machen die Versicherungsgesellschaften gerne von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch.

Nicht immer wird jedoch der Mieter zur Kasse gebeten, wenn sein Christbaum in Flammen aufgeht und beispielsweise die Bausubstanz seiner Mietwohnung in Mitleidenschaft gezogen wird. Bei einem typischen Mietvertrag über Wohnräume trägt in der Regel der Mieter die Betriebskosten und somit zahlt er auch bei den Gebäudeversicherungen mit - informiert Susanne Dehm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter, der die Versicherungsprämie des Vermieters finanziert, auch die berechtigte Erwartung haben, dass ihm diese Aufwendungen im Schadenfall in irgendeiner Weise zugute kommen. So haben die Richter entschieden, wenn bei einer Mietwohnung ein durch den Mieter herbeigeführter Schaden entsteht und dieser weder absichtlich, noch durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, die Gebäudeversicherung nicht von der Leistungspflicht befreit ist (Urteil des BGH vom 13.09.2006, Az. IV ZR 116/05).

Auch das Landgericht Coburg konnte in einem Brandfall kein Fehlverhalten des Mieters erkennen. Hier hatte ein Brandsachverständiger festgestellt, dass das Feuer durch ein von der Fensterbank hinter die Couch gefallenes Teelicht verursacht wurde. Dabei entstand ein Sachschaden von über 10.000 Euro, den die Brandversicherung des Mietshauses regulierte und anschließend vom Verursacher wiederhaben wollte. Schließlich habe dieser durch das Entzünden der Teelichter eine Brandursache geschaffen. Doch die Richter winkten ab. Solange nicht feststeht, warum das Teelicht heruntergefallen war, sei kein grob fahrlässiges Verhalten erkennbar. Allein das Anzünden von Kerzen stellt für sich gesehen noch kein Gefahr erhöhendes Verhalten dar (Urteil des LG Coburg vom 30.04.2008, Az. 13 O 714/07).
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