Quelle Bausparkasse
Videoüberwachung im Mietshaus: Auch Attrappe nicht erlaubt
So stellt nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg allein die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen der Mieter und ihrer Besucher im Eingangsbereich "eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit" dar. Auch eine täuschend ähnliche Kameranachbildung setze die Mieter "einem permanenten Überwachungsdruck" aus, urteilte der Richter
(AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008, Az. 10 C 156/07).
Bereits zuvor hatte in einem anderen Fall das Landgericht Berlin entschieden: Die pauschale Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses durch Videokameras stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter dar, auch wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen und Schmierereien an der Hauswand zu verhindern
(LG Berlin, Urteil vom 31.10.2000, Az: 65 S 279/00).
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