Quelle Bausparkasse

Videoüberwachung im Mietshaus: Auch Attrappe nicht erlaubt


Hauseigentümer ärgern sich immer wieder über verschmierte Wände und beschädigte und verschmutze Hausflure. Doch wie soll man die Übeltäter davon abhalten? In seiner Not hatte daraufhin ein Hauseigentümer zur Abschreckung eine Videokamera-Attrappe im Treppenhaus installiert. Auch Attrappen sind nicht erlaubt - warnt jedoch Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse - da selbst diese das Persönlichkeitsrecht der Mieter und das von Besuchern bereits verletzen.

So stellt nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg allein die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen der Mieter und ihrer Besucher im Eingangsbereich "eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit" dar. Auch eine täuschend ähnliche Kameranachbildung setze die Mieter "einem permanenten Überwachungsdruck" aus, urteilte der Richter
(AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008, Az. 10 C 156/07).

Bereits zuvor hatte in einem anderen Fall das Landgericht Berlin entschieden: Die pauschale Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses durch Videokameras stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter dar, auch wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen und Schmierereien an der Hauswand zu verhindern
(LG Berlin, Urteil vom 31.10.2000, Az: 65 S 279/00).

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