Das Rauchen in einer Mietwohnung kann den Mieter zum Schadensersatz verpflichten. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter durch das Rauchen den Zustand der Wohnung derart verschlechtert, dass die Nikotinablagerungen durch normale Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigt werden können.

Nachdem sich die Mieter gerade an das Rauchverbot in Gaststätten gewöhnen durften, wird sich ein Mieter jetzt auch in der Wohnung sorgfältig überlegen müssen, wie oft er zum Glimmstengel greift.

Dazu auch Quelle Bausparkasse:

Grundsätzlich gehört das Rauchen in einer Mietwohnung zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters. Dieser muss bei einem Auszug für vergilbte Tapeten und Türen sowie sich eingefressenen Zigarettengeruch dann nicht extra zahlen, wenn die Nikotinspuren durch die üblichen Schönheitsreparaturen wie Neutapezieren und Streichen beseitigt werden können. "Selbst wenn die Wohnung nach kurzer Mietdauer deutlich sichtbare Nikotinablagerungen aufweist und so zurückgegeben wird, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverstoßes", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Normale Schönheitsreparaturen kann der Vermieter jedoch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen.

Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ist allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann begründet, wenn das Rauchen über den vertragsgemäßen Gebrauch nach § 538 BGB hinausgeht. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr durch die üblichen Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun mehr Klarheit im „Abgrenzungs-Dschungel" zwischen vertragsmäßigem und nicht vertragsgemäßen Gebrauch gebracht. "Veränderungen der Mietsache, welche durch die regulären Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung wieder beseitigt werden können, stellen somit lediglich vertragsgemäßen Gebrauch dar", sagt Tiemann.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 37/07

www.breiholdt.de - Autor: Stevn Shaw
Quelle Bausparkasse
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de