Nach Urteil des AG München kann der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt.

Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.

Der Sachverhalt

An einem Vormittag im März 2010 fuhr ein Bekannter einer Mieterin einer Doppelhaushälfte mit deren 7-er BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis- und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs und fielen auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und auch der Kotflügel rechts vorne wurde noch beschädigt.

Den Schaden in Höhe von 2753 Euro wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu bezahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden. Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Eigentümer der Doppelhaushälfte habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlicherechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.

Themenindex:
Dachlawine

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2011 - 433 C 19170/11

AG München, PM vom 58/12
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