AG Mainz, Urteil vom 03.07.2007 - 80 C 96/07

Mieter haben gegenüber ihren Vermietern Anspruch auf einen zusätzlichen Hausschlüssel, um diesen einem Post- oder Zeitungszusteller zu geben. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts Mainz macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Eine bekannte Situation: Der Postbote hat häufig keinen Zugang zu den Briefkästen, da diese im Hausflur angebracht sind und die Eingangstür verschlossen ist.

Ein Mieter, der immer sehr früh morgens das Haus verließ, bat daher seinen Vermieter um zwei weitere Haustürschlüssel, um je einen dem Zeitungszusteller und dem Postboten geben zu können. Dies verweigerte der Vermieter mit dem Hinweis, Briefträger und Zeitungsbote könnten ja bei irgend einem Nachbarn klingeln, wenn sie zu den Briefkästen im Hausflur wollten. Da allerdings dem Postboten auch nach Betätigung der Klingeln oftmals kein anderer Hausbewohner öffnete und somit keine Post zugestellt werden konnte, zog der Mieter vor Gericht.
Der Mainzer Richter gab dem Mieter Recht. Regelmäßige Zusteller müssen Zugang zu den Briefkästen haben, ohne jedes Mal die Klingel betätigen zu müssen. Allerdings hat der Vermieter aus Sicherheitsgründen das Recht, die Namen der Personen zu erfahren, an die die neuen Schlüssel ausgegeben werden.

Bei dieser Gelegenheit stellte der Richter übrigens auch fest, dass Klingeln von Briefträgern und Zeitungsboten bei anderen Mietern denen keine Post zugestellt wird, für diese unzumutbar ist.

Quelle Bausparkasse
Ähnliche Urteile:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung besteht, wenn durch Fahrlässigkeit der Diebstahl des Wohnungsschlüssels ermöglicht wird und mithilfe des Schlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de