Ein Vermieter muss laut gesetzlicher Regelung seinem Mieter die Abrechnung der Nebenkosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitteilen. Zur Einhaltung der Jahresfrist genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.

Ist die Nebenkostenabrechnung jedoch unverständlich, so kann der Vermieter diese auch nur innerhalb dieser Jahresfrist korrigieren - warnt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Spätere Nachforderungen sind unwirksam.

In einer entsprechenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt für Rechtsicherheit gesorgt (Urteil vom 09. 04. 2008, Az. VIII ZR 84/07). Demnach darf der Vermieter keine zweite Abrechnung nachschieben, wenn die gesetzliche Jahresfrist bereits verstrichen ist. Das trifft sogar dann zu, wenn der Mieter sich ursprünglich mit einer Nachzahlung einverstanden erklärt hatte. Vermieter müssen also aufpassen: "Bei der im Gesetz geregelten Abrechnungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist", sagt Reißig.

Die Abrechung der Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, muss folgende Mindestangaben enthalten:
- eine nachvollziehbare Zusammenstellung der Gesamtkosten
- die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Umlagemaßstabs
- die Berechnung des jeweiligen Anteils des Mieters
- den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters

Eine Ausnahme gibt es dabei doch: Ist die Abrechnung unvollständig, weil dem Vermieter einzelne Rechnungen oder Gebührenbescheide der Gemeinde fehlen, darf er die fehlenden Abrechnungsposten nachfordern.
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