Der Umfang einer nach Paragraf 558 BGB zulässigen Mieterhöhung richtet sich ausschließlich nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche. Dies trifft auch dann zu, wenn die Wohnung tatsächlich größer ist, als im Vertrag angegeben.

Erst wenn die Wohnflächenabweichung mehr als zehn Prozent beträgt, kann dem Vermieter ein Festhalten an der Vereinbarung über die Wohnungsgröße nicht mehr zugemutet werden. Über diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter.

Zur Sache:

Im betreffenden Fall ging es um eine in Berlin gelegene 131,80 Quadratmeter große Wohnung. Im Mietvertrag war die Wohnfläche lediglich mit 121,49 Quadratmetern angegeben gewesen. Die Vermieterin verlangte - nunmehr auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße - die Zustimmung der Mieter zu einer dementsprechenden Mieterhöhung.

Zur Entscheidung:

Der BGH gab jedoch den zahlungsunwilligen Mietern Recht. Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag stellt keine unverbindliche Objektbeschreibung dar, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffung der Wohnung, argumentierten die Richter. Hieran muss sich ein Vermieter grundsätzlich auch festhalten lassen, wenn die Wohnung tatsächlich größer ist als vereinbart. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.05.2007, Az. VIII ZR 138/06
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