Landgericht Frankfurt
Urteil Wohnungsschimmel - Drei bis viermal lüften pro Tag kann Mieter zugemutet werden
Drei bis viermal Stoßlüften
"Anders als das Amtsgericht hält die Einzelrichterin das Stoßlüften 3 bis 4 mal täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So kann morgens vor Verlassen des Hauses 1 bis 2 mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an.
Ursache des Schimmels lag an unzureichender Lüftung
Anderslautende Pressemeldungen, wonach das Gericht es für zumutbar gehalten habe, dass berufstätige Mieter alle drei bis vier Stunden zum Lüften in ihre Wohnung zurückkehren, finden daher in dem Urteil keinerlei Grundlage.
Rechtsgrundlagen:
§ 535 Abs 1 BGB
Gericht:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012 - 2-17 S 89/11
LG Frankfurt
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Dieses Urteil wurde am 12. Juni 2012 eingetragen und wurde 3304 mal gelesen









