Ein Nachbar kann dem anderen nicht vorschreiben, zu welchen Zeiten er seine Rolläden betätigen darf, auch wenn das Kind von dem Lärm geweckt wird. Die Beeinträchtigung durch das Betätigen der Rolläden ist objektiv geringfügig und gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung.

Der Sachverhalt

Die Eigentümer einer Wohnung fühlten sich gestört, weil die Nachbarin unterhalb ihrer Wohnung die elektrischen Rolläden abends immer zwischen 22.30 und 23.30 Uhr betätigte. Die Rolläden würden ein lautes Geräusch verursachen und ihr Kind jedes mal aus dem Schlaf reißen. Nach Meinung der Eigentümer dürfe die Mieterin gem. §§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ihre Rolladen nicht herunter lassen oder aufziehen. Die Eigentümer begehren Unterlassung in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr die Rolläden zu betätigen.

Die Mieterin ist hier anderer Meinung. Sie ist der Ansicht, sie sei auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, ihre Rolläden zu betätigen.

Die Entscheidung

Den Eigentümern steht gegenüber der beklagten Mieterin kein Unterlassungsanspruch zu. Der Eigentümer ist zur Duldung verpflichtet, da die Betätigung von Rolläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Rolläden gerade zur Nachtzeit betätigt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Eine bestimmte Uhrzeit zur Betätigung der Rolläden kann der Mieterin nicht vorgeschrieben werden. Dies ergibt sich nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW.

Es ist zwar ärgerlich, dass dadurch das Kind aus dem Schlaf gerissen wird, aber hieraus folgt keine rechtliche Pflicht der Mieterin, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken. Die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden ist objektiv geringfügig und das Geräusch auch nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören, so das Gericht.

Themenindex:
Rolladenlärm, Rollladen

Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010 - 55 C 7723/10

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