Der Bundesgerichtshof hat erneut eine Renovierungsklausel gekippt, die sich in vielen Formularmietverträgen befindet. Als Folge davon wird die gesamte Schönheitsreparaturklausel hinfällig und betroffene Mieter müssen überhaupt keine Renovierung vornehmen.

Der BGH musste sich wieder einmal mit der Frage beschäftigen, ob eine an sich wirksame Klausel, die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, dadurch hinfällig wird, dass eine weitere Klausel den Mieter in seinen Rechten im Zusammenhang mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen beeinträchtigt.

Im zu entscheidenden Fall enthielt der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Übernahme der Schönheitsreparaturen. Zusätzlich stand dort jedoch noch folgende Klausel: Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.

Da der Mieter die Schönheitsreparaturen ablehnte, klagte der Vermieter auf Schadensersatz. Alle drei Instanzen (AG Berlin Tempelhof Kreuzberg, Landgericht Berlin und der BGH) gaben jedoch dem Mieter Recht. Nach Auffassung der Richter benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, weil nicht eindeutig ist, was unter dem verwendeten Begriff der "Ausführungsart" zu verstehen ist.

So könnte sich dieser Begriff entweder auf die Grundausstattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auch auf beides. Es ist deshalb für den Mieter nicht klar ersichtlich, ob jegliche Veränderung zustimmungspflichtig sein soll oder wo sonst die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen liegt.

Auf Grund der Unwirksamkeit dieser einen Klausel ist somit das gesamte Klauselwerk zu den Schönheitsreparaturen unwirksam (BGH, Urteil vom 28. 03. 2007, Az. VIII ZR 199/ 06).
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