Die im Mietspiegel aufgeführten Merkmale, die zu einem Mietabschlag führen, hat grundsätzlich der Mieter zu beweisen. Bei Anmietung der Wohnung empfiehlt es sich deren Ausstattung genau niederzulegen und von beiden Parteien unterschreiben zu lassen.

Der Sachverhalt

Anfang 1980 mietete der spätere Beklagte eine Wohnung in München an. Der ursprüngliche Mietzins betrug 410 DM. Im Laufe der Jahre stieg er auf 410 Euro an. Im Mietvertrag wurde die Wohnung beschrieben. Dabei wurden die Ausstattungsmerkmale "Zentralheizung" und "Warmwasserversorgung" durchgestrichen. Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft. Im April 2011 verlangte die neue Vermieterin eine Mieterhöhung auf 492 Euro. Das Mieterhöhungsverlangen begründete sie mit dem Mietspiegel der Landeshauptstadt München.

Der Mieter weigerte sich die Mieterhöhung zu akzeptieren. Die jetzige Miete sei völlig angemessen, schließlich seien bei Anmietung der Wohnung eine Warmwasserversorgung und eine Heizung nicht vorhanden gewesen. Auch in der Wohnküche habe es nur einen einfachen Dielenboden gegeben. Auch die Elektroleitungen habe er selbst unter Putz legen lassen. Diese schlechtere Ausstattung der Wohnung führe zu Abschlägen nach dem Mietspiegel und müssten berücksichtigt werden.

Über die ursprüngliche Ausstattung der Wohnung wisse sie nichts, entgegnete die neue Vermieterin. Der Mietzins sei gerechtfertigt. Die Vermieterin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter gab ihr aber nur zum Teil Recht und entschied mit Urteil. Wird das Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, hat das Vorliegen der Umstände, die zu einer Reduzierung der Miete führen, der Mieter zu beweisen. Abschläge seien wegen einer fehlenden Warmwasserversorgung und einer fehlenden Heizung anzusetzen.

Grundsätzlich müsse der Mieter die für ihn günstigen Umstände beweisen. Im vorliegenden Fall könne die Vermieterin auch die Ausstattung der Wohnung bestreiten. Sie habe die Wohnung im ursprünglichen Zustand nicht gekannt, da sie sie erst später erworben hab

Im vorliegenden Fall habe der Mieter beweisen können, dass keine Warmwasserversorgung und Heizung in der Wohnung gewesen sei. Schließlich seien gerade diese Punkte im Mietvertrag gestrichen worden. Außerdem sei im letzten Mieterhöhungsverlangen der vorherigen Vermieterin bereits Abschläge für diese Merkmale vorgenommen worden.

Beweisschwierigkeiten

Ein Abschlag wegen eines einfachen Bodens sei allerdings nicht zu machen. Der Fußbodenbelag in einer Küche spiele nach dem Mietspiegel keine Rolle. Ob die Elektroinstallation auf Putz oder unter Putz war, könne heute nicht mehr festgestellt werden, da der Mieter dafür keine Beweise mehr habe. Ein Abschlag sei daher hier nicht möglich.

Es verbleibe aus diesem Grund nur bei obigem Abschlag. Der Mietzins errechne sich daher mit 456 Euro. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.11 - 424 C 19813/11 (rechtskräftig)

AG München
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