Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Das bedeutet, der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen (sogen. Leistungsprinzip).

Der Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt.

Die Parteien streiten - unter anderem - um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV um 15 % zu kürzen.

Die Entscheidung

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe".

Es gilt das Leistungsprinzip


Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Der Deutsche Mieterbund zum Urteil

„Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. „Der Vermieter darf nicht einfach seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung zugrunde legen.

“ Lukas Siebenkotten: „Hat der Vermieter fälschlicherweise Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet, können Mieter eine neue Heizkostenabrechnung fordern. Ich empfehle insbesondere Mietern, bei denen Gas- oder Fernwärmekosten abgerechnet werden, genau hinzuschauen und ggf. den örtlichen Mieterverein einzuschalten.“

Rechtsgrundlagen:
§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11

Vorinstanzen:
AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

BGH, DMB, Rechtsindex
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