(OLG Naumburg) - Rechnet ein Vermieter entgegen den Bestimmungen des Mietvertrages über mehrere Jahre hinweg die Betriebskosten nicht ab, muss er mit Rückforderungsansprüchen seiner Mieter rechnen. Mieter können in solchen Fällen sogar ihre Vorauszahlungen zurückfordern.

Im Urteilsfall hatte der Vermieter zu argumentieren versucht, dass durch die Vorauszahlungen im selben Zeitraum eine Vertragsveränderung eingetreten wäre und damit die Vorauszahlungen nunmehr als Pauschalbetrag anzusehen seien. Doch die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg winkten ab.

Für den nachlässigen Vermieter kam es teuer, er musste die Vorauszahlungen der letzten Jahre komplett zurückerstatten (OLG Naumburg, Az. 9 U 106/05).

"Es ist gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Nebenkostenabrechnungen jährlich zu erstellen", so Dehm.

Information: Quelle Bausparkasse
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