Der Winter naht und die Heizkörper in den Wohnungen werden wieder aufgedreht. Was aber, wenn der Vermieter die Zentralheizung noch nicht angestellt hat oder die Heizung versagt? Was ist, wenn die Heizung mitten im Winter ausfällt? 

Wenn die Heizung nicht funktioniert, müssen Mieter nicht frieren und ihre Gesundheit gefährden. Vermieter sind verpflichtet, den Mangel so schnell wie möglich zu beheben, sobald sie vom Mieter informiert wurden. Ansonsten kann die Miete gemindert werden, weiß das Immobilienportal immowelt.de.  

Heizperiode im Mietvertrag festgelegt

Ab welchem Zeitpunkt und wie lange geheizt wird, ist häufig im Mietvertrag festgelegt. Normalerweise läuft die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. In dieser Zeit müssen Wohnräume auf mindestens 20 bis 22 Grad beheizbar sein - vor allem zwischen sechs und 23 Uhr, so ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 64 S 266/97). In den Nachtstunden muss eine Temperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden können.

Aufgepasst bei Fernwärme: Hat der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Fernheizwerk geschlossen, muss er sich bei   ausfallender Leistung direkt an den Energieversorger wenden. Der Vermieter ist in diesem Fall nur für die einwandfreie Funktion der Heizkörper verantwortlich.

Was tun, wenn die Heizung nicht funktioniert?


Wenn Heizkörper oder Öfen nicht warm werden, muss der Vermieter informiert werden, damit er den Mangel schnell beheben kann. Unternimmt der Vermieter nichts, kann ihm eine letzte Frist gesetzt werden. Danach hat der Mieter das Recht, den Installateur selbst zu beauftragen. Falls die Kosten vom Vermieter nicht direkt übernommen werden, können sie mit den  nächsten Mietzahlungen verrechnet werden, weiß immowelt.de.

Reparaturen ohne Rücksprache mit Vermieter

Beseitigt der Mieter einen Mangel, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug oder die umgehende   Beseitigung des Mangels notwendig ist, so kann der Mieter die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung vom Vermieter nicht ersetzt verlangen. Mieter dürfen also nicht einfach den Handwerker bestellen, der die defekte Heizung repariert und dann von dem Vermieter die Kosten für die Reparatur verlangen. In einem Fall hatte eine Mieterin eigenmächtig einen Installateur mit einer Heizungsreparatur beauftragt und wollte danach die Rechnung vom Vermieter ersetzt bekommen. Dies wurde ihr verwehrt, weist Rechtsindex hin und bezieht sich auf das Urteil des BGH (VIII ZR 222/06).  

Wer zahlt den Notdienst bei einem Heizungsausfall mitten im Winter?

Rechtsindex weist zusätzlich auf ein Urteil des Amtsgerichts Münster (AZ. 4 C 2725/09) hin, das sich mit dem Ausfall der Heizung und der Unerreichbarkeit des Vermieters befasst hat. Generell ist für Wohnungsmängel der Vermieter zuständig. Ist dieser aber nicht erreichbar und es fällt am Wochenende mitten im Winter die Heizung aus, darf der Mieter einen Notdienst auf Kosten des Vermieters bestellen. Es muss sich allerdings wirklich um eine Notmaßnahme des Mieters handeln, die zur Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist und keinen Aufschub duldet.

Wann ist eine Mietminderung möglich?

Eine Mietminderung ist ab dem ersten Tag des Heizungsdefekts möglich. Allerdings auch nur, wenn der Vermieter sofort über den Mangel informiert wurde und damit die Möglichkeit hat, den Defekt schnell zu beheben. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie schwerwiegend der Mangel ist. Ist die Wohnung durch einen totalen Heizungsausfall bei eisigen Minusgraden nicht mehr bewohnbar, kann die Miete unter Umständen bis zu 100 Prozent gemindert werden, so ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 70/92). Muss zum Zuheizen ein Elektroheizlüfter besorgt werden, können Mieter die Mietgebühren für den Heizer und den erhöhten Stromverbrauch als Schadensersatz geltend machen.

Heizkörper lassen sich nicht regulieren - Thermostatventil defekt

Auch wenn sich die Heizkörper nicht mehr regulieren lassen oder es in der Wohnung durch den darunter liegenden Heizungskeller ständig zu heiß ist, liegt ein Mangel vor, den Mieter nicht hinnehmen müssen (LG Hamburg Az. 307 S 130/08). Das Gleiche gilt, wenn die Leistung des Heizkessels zu hoch eingestellt ist und unnütz Brennstoff verbraucht wird, weiß immowelt.de.  

Quelle: Immowelt.de und Rechtsindex.de
Redaktion Rechtsindex
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