Kehrpflicht von Herbstlaub, der Lärm vom Laubbläser oder Nachbars Laub. Auch wenn im Herbst die Bäume ihre bunten Blätter verlieren, wächst damit auch die Gefahr, dass man auf dem Herbstlaub ausrutscht und sich verletzt. Wer aber haftet dann für den Schaden, der durch den Sturz an Sachen und Gesundheit entstehen kann?

Ein Beitrag der ARAG AG

Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sog. Verkehrssicherungspflicht tragen, d.h. diese müssen dafür Sorge tragen, dass die Straßen und Gehwege ohne Gefahr durch den Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch an die Grundstückseigentümer per Satzung weitergeben, die wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter weitergegeben wird.

Räumpflicht! Was ist zu beachten?

  • Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich nach den Zeiten für den Winterdienst, also i.d.R. Werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Zu der Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z.B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z.B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07). Fest steht jedoch, dass je größer die Laubmenge ausfällt desto höher und umfangreicher auch die Pflicht zur Beseitigung.
  • Wer sich bei der Wahrnehmung der Räumpflicht eines Laubbläsers bzw. Laubsammlers bedient, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt. Laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) dürfen diese in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden.
  • Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass das Laub nicht einfach in den Rinnstein oder den Gulli gekehrt werden darf. Wer nicht gerade selbst kompostiert, darf aber in vielen Gemeinden das Laub entweder in der Biotonne oder während bestimmter Perioden kostenfrei bei einer Deponie entsorgen.
  • Wer in Urlaub fährt, muss sich darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden.
  • Auch Laub von Bäumen, die dem Nachbarn oder der Gemeinde gehören, muss beseitigt werden. Nur wenn es so überhand nimmt, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann und über das ortsübliche hinausgeht, ist im (seltenen) Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich.

Wenn es trotzdem dazu kommt, dass jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung  abgesichert (für den Fall, dass die Pflichten nicht übertragen wurden), als Mieter über die eigene private Haftpflichtversicherung.

Praxistipp für Vermieter

Als Vermieter sollten Sie bei Abschluss eines Mietvertrags darauf achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst klargestellt sind, also entweder der Mieter übernimmt diese oder es wird durch ein professionelles Unternehmen erledigt, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter auferlegt werden können (Stichwort Nebenkosten).

Praxistipp für Mieter

Als Mieter müssen Sie die Pflichten zur Räumung bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf sie abgewälzt wurden. Sollte es in dem Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen, sondern muss sich selbst darum kümmern und dafür aufkommen.

Fazit:

Für alle lohnt sich ein Blick auf die Homepage der Gemeinde oder ein kurzer Anruf, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Intensität und sonstige Details geregelt, also auch z.B. ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.

Ein Beitrag der ARAG AG

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