Vogelfüttern gehört zum "sozialadäquaten Verhalten" von Mietern. Wenn diese gelegentlich auf ihrem Balkon Vögel füttern, kann ihnen dies weder verboten werden, noch rechtfertigt es eine Mietminderung durch die Nachbarn. Ein Fütterungsverbot von Tauben steht nicht synonym für jede Vogelart.

Der Sachverhalt

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS weist auf dieses Urteil hin, wonach sich es ein Mieter zur Angewohnheit gemacht hat, von seinem Balkon aus Vögel zu füttern. Das führte unweigerlich zu einer gewissen Verschmutzung durch Vogelkot und Futterreste, von der auch die Balkone der Nachbarn leicht betroffen waren. Sie beschwerten sich unter anderem darüber, dass die Tiere zusätzlich noch durch das Aufstellen von Wassergefäßen angelockt worden seien. Die Verunreinigungen wurden unter anderem mit Hilfe von Fotografien dokumentiert. Darauf waren deutlich die Spuren von Vogelkot zu erkennen.

Die Entscheidung

Trotz der unleugbaren Verschmutzungen war das Füttern der Tiere hinzunehmen. Solch ein Verhalten liege schon in der Natur eines Balkons, beschieden die Richter, denn "er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, verlassen werden muss". Zu dieser natürlichen Umwelt gehöre aber auch, dass Insekten, Regen, Wind, Sturm und eben auch Vogelkot auf die Balkone einwirken. Das gilt umso mehr dann, wenn sich das Gebäude mit dem Balkon in begrünten Bereichen befindet, in dem für die Fauna eine gute Lebensgrundlage herrscht.

Die Hausordnung verbietet das Füttern von Tauben

Das Auftreten von Vogelkot ist deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen deshalb kein vertragswidriger Zustand. Das Füttern von Vögeln sei außerdem ein sozialadäquates, recht verbreitetes Verhalten. Anders müsse man den Fall nur bewerten, falls die Verschmutzungen zu stark werden und zum Beispiel in größerem Umfang Tauben angelockt würden. Denn nach der Hausordnung war nur das Füttern von Tauben verboten, von Tauben ist hier aber nicht die Rede. Tauben stehen nicht als Synonym für jedwede Vogelart. Sie unterschieden sich durch ihre Größe und dadurch, dass ihr Kot häufig von Krankheitserregern verunreinigt ist, von der übrigen einheimischen Vogelpopulation. In solchen Situationen sei dann auch an Mietminderungen durch die Nachbarn zu denken.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.05.2010 - 65 S 540/09

Redaktion Rechtsindex