Kammergericht Berlin
Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen
Erst aufgrund dieser Tatsachen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten beauftragen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der Sachverhalt
Der Mieter einer Gaststätte mit Übernachtungsbetrieb blieb wiederholt seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte gerichtlich die Zahlung der schuldig gebliebenen Miete. Der Mieter hielt dagegen, der Keller und die zur Gaststätte gehörende Küche seien großflächig mit Schimmel befallen gewesen. Der Schimmel habe seine Familie gesundheitlich gefährdet und sei Mitursache für seine Krebserkrankung. Er habe deswegen den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Daher habe er die Miete auf Null gemindert.
Die Entscheidung
Vor Gericht war der Vermieter erfolgreich. Die Argumentation des Mieters sei zu pauschal, so die Richter. Das Recht auf Mietminderung setze voraus, dass ein Mangel vorliege, der die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume beeinträchtige. Für diesen Mangel trage der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Doch weder habe der Mieter etwas zur Art des Schimmels noch zur Sporenkonzentration in den einzelnen Räumen vorgebracht. Auch habe er keine ärztlichen Atteste und Laboruntersuchungen vorgelegt. Hieraus hätten sich eventuell Tatsachen ergeben, an die die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen hätte anknüpfen können.
Rechtsgrundlage:
§ 546a BGB
Gericht:
Kammergericht Berlin am 3. Juni 2010 - 12 U 164/09
Informationen: www.mietrecht.net
Quelle: Pressemitteilung vom 30.05.2011
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV)
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Kündigungsrecht des Vermieters bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung |
Nächstes Urteil: Mietminderung erfasst Miete und Betriebskosten |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook, Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen













