Konnten für die Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung die vorhandenen Zähler aus irgendwelchen Gründen nicht abgelesen werden, dürfen die Warmwasser- und Heizungskosten nicht einfach entsprechend der Wohnungsgröße geschätzt und umgelegt werden.

Die Kostenverteilung durch den Hausbesitzer muss dann entweder auf der Grundlage des Vorjahres-Verbrauchs der umstrittenen Räume oder aber vergleichbarer Wohnungen im Abrechnungszeitraum erfolgen. Wobei völlig unerheblich ist, weshalb die Ablesung per Zähler nicht stattfinden konnte.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte eine Mieterin laut Nebenkostenabrechnung 1.381,56 Euro nachzahlen. Die auf die Wohnung umgelegten Heizkosten waren dabei allerdings nur geschätzt worden. Wobei die Vermieterin die Schuld dafür bei der Bewohnerin sah, die angeblich keinen Zugang zu den Messuhren ermöglicht hätte.

Die Entscheidung


Eine nach Auffassung des Gerichts allerdings müßige Schuldzuweisung. "Eine Schätzung der verbrauchten Heizkosten anhand der Wohnfläche ist nämlich nach der Heizkostenverordnung erst dann erlaubt, wenn alle Möglichkeiten des generell vorgeschriebene Berechnungsverfahren auf der Grundlage von Ablesewerten objektiv erschöpft sind", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Richter: Auch bei unterbliebener Zählerablesung strenge Auflagen für eine Schätzung


Der Mietvertrag zwischen der Wohnungsinhaberin und dem Hausbesitzer besteht jedoch schon seit Jahren, so dass entsprechende Vergleichswerte aus früheren Abrechnungszeiträumen zweifellos vorhanden wären. Wobei jedoch das Ersatzverfahren nur einmal zwischen zwei ordnungsgemäß erfassten Perioden zulässig ist. Da aber schon von der Vorperiode keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, stehen der Vermieterin laut Aachener Richterspruch in diesem Fall jetzt also überhaupt keine weiteren Ansprüche aus der aktuellen Heiz- und Betriebskostenabrechnung zu.

Gericht:
AG Aachen, 08.09.2010 - 101 C 233/10

Quelle: www.anwaltshotline.de
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