Ein Makler hat nur dann Anspruch auf die Maklerprovision gegenüber einem Wohnungssuchenden, wenn zum Zeitpunkt des Nachweises einer Wohnung der Vermieter auch bereit war, diese zu vermieten. Es genügt nicht, dass dieser später einen Mieter sucht und an den ursprünglichen Vertragspartner des Maklers vermietet.

Der Sachverhalt

Ein Immobilienmakler in München wurde von einem Ehepaar beauftragt, für sie ein Ladenlokal zu suchen. Das Ehepaar beabsichtigte, dort einen Backshop zu betreiben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Immobilienmakler gleichzeitig einen Auftrag von einem Betreiber eines Backshops, der einen Nachmieter für seinen Shop suchte. Darauf hin bot der Makler durch Übersendung eines Exposes den Laden dem Ehepaar an. Dieses gab zunächst die geforderte Selbstauskunft ab, erfuhr dann aber von der Vermieterin, dass der Laden nicht zur Verfügung stehe, da aus ihrer Sicht noch ein Vertragsverhältnis mit dem gegenwärtigen Mieter bestehe.

Nach circa 1 Woche meldete sich die Vermieterin dann plötzlich und teilte dem Ehepaar mit, sie habe sich mit dem derzeitigen Mieter auf die Beendigung des Mietvertrages geeinigt. Wenn noch Interesse bestehe, könnten sie das Ladenlokal haben. Das Ehepaar griff zu und schloss mit der Vermieterin den Mietvertrag ab.

Daraufhin wollte jetzt der Makler sein Geld. Schließlich habe er das Objekt vermittelt. Das Ehepaar zahlte aber nicht. Zum Zeitpunkt der Vermittlung sei schließlich der Laden noch nicht zur Verfügung gestanden.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Ehepaar Recht und wies die Klage ab: Der Makler habe keine kausale Maklerleistung in Form des Nachweises des Mietobjekts erbracht. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bestehe in der Mitteilung des Mietobjekts durch den Makler an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt werde, in konkrete Verhandlungen einzutreten.

Der Nachweis dieser Gelegenheit setze aber voraus, dass der Vermieter zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages grundsätzlich bereit sei. Es genüge nicht, wenn der Vermieter erst später Interesse an einem Vertragsschluss finde und diesen abschließe. Im vorliegenden Fall sei die Vermieterin zum Zeitpunkt der Übersendung des Exposes (der Maklerleistung des Klägers) nicht bereit gewesen, die Räume zu vermieten, da diese zu diesem Zeitpunkt noch anderweitig vermietet waren. Ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars bestünde daher nicht.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.09 - 233 C 17880/09 (rechtskräftig)

Hinweis:
Der Makler ist vorliegend nicht völlig rechtlos. Es kommen Ansprüche seinerseits gegen den Vormieter in Betracht, der ihn beauftragt hatte, einen Nachmieter für den Laden zu suchen.

Pressemitteilung des AG München
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de