AG Nürtingen

Neue Fenster und plötzlich Schimmel


Keine Mietminderung! Es stellt keinen Mangel der Mietwohnung dar, wenn wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein erhöhtes Risiko der Schimmelbildung besteht.

Der Sachverhalt

Die Mieter einer Wohnung klagten über Schimmelbefall und minderten die Miete. Der Vermieter reagierte schnell und beauftragte einen Gutachter damit, die Ursache des Mangels zu ergründen. Anders als von den Mietern vermutet, war nicht ein Wasserschaden an dem Schimmelbefall schuld. Vielmehr hatten die Mieter die Wohnung kaum gelüftet und beheizt. Die Heizkosten der Mieter waren stets deutlich niedriger als die der anderen Bewohner des Sechsfamilienhauses. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Nürtingen. Der Vermieter trägt vor, die Mieter hätten die Schimmelschäden in der Wohnung schuldhaft verursacht und seien deshalb zum Ersatz der dadurch bedingter Handwerker-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Die Entscheidung

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Vermieter kann von seinem Mieter die Mietminderung und die ihm entstandenen Kosten einfordern, da dieser der Verursacher des Schimmelbefalls sei.

Erneuert der Vermieter die Fenster in einem schlecht sanierten Altbau, so ist der Mieter verpflichtet, mehr zu lüften und zu heizen. Der Mieter muss sich auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen. Heizt und lüftet er nicht ausreichend und kommt es deswegen zur Schimmelbildung, handelt er fahrlässig und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vermieter muss auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens nicht hinweisen. Dieses Wissen kann der Vermieter als allgemein bekannt voraussetzen.

Gericht:
AG Nürtingen, 09.06.2010 - 42 C 1905/09

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