Mietkündigung - Erstattet der Mieter gegen den Vermieter Strafanzeige wegen Betrugs und wird dieses Verfahren gemäß § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, so kann dies einen Kündigungsgrund für den Vermieter gemäß § 573 II Nr. 1 BGB darstellen.

Kurzinformation

Belästigungen des Vermieters können zu einem Kündigungsrecht führen. So stellt eine unberechtigte Strafanzeige einen Kündigungsgrund dar (Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. Auflage 2010, § 543 Rdnr. 39; BVerfG NZM 2002, 61). Die Mieter zeigten den Vermieter bei der Staatsanwaltschaft unberechtigt wegen Betrugs an. Das Verfahren wurde gemäß § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Aufgrund dieses Vorfalls war es dem Vermieter nicht mehr zuzumuten, länger am Mietvertrag mit den Mietern festzuhalten.

Rechtsgrundlage:
§ 573 BGB

Gericht:
Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.07.2010 - 10 C 172/09

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