Mietzahlung - Nach vielen typischen Vertragsklauseln in Mietverträgen muss die Miete im Voraus gezahlt werden, spätestens bis zum dritten Werktag im Monat. Bei dieser Frist ist der Samstag kein Werktag und zählt nicht mit.

Der Sachverhalt

Dem Bundesgerichtshof lagen zwei Fälle vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB geregelt - im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. In dem einen Fall  wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall  wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des  556b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen.

Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. In dem einen Fall ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein, in dem anderen Fall erfolgte die Zahlung für den übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 5. Dezember 2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amtsgerichte jeweils abgewiesen. Die Berufungen der Vermieter hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes müssen Mieter nach den typischen Vertragsklauseln in Mietverträgen die Miete im Voraus zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag im Monat. Diese Karenzzeit von drei Tagen - so jetzt der Bundesgerichtshof - muss den Mietern für die Zahlung der Miete uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es soll sichergestellt werden, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn der Mieter sein Gehalt erst am Monatsende erhält und die Miete am letzten Tag des Monats an den Vermieter überweist.

Da Banken im Regelfall nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht berücksichtigt werden, ansonsten würde sich die "Schonfrist" für den Mieter praktisch um einen Tag verkürzen.

Der Samstag ist kein Werktag, wenn es um die Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Geht es aber um die Frage, ob ein Kündigungsschreiben rechtzeitig, das heißt bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats, dem Vertragspartner zugegangen ist, dann gilt wie bisher der Samstag als Werktag. Die Karenzzeit verlängert sich bei Kündigungsschreiben nicht, denn die Post trägt Briefe auch am Samstag aus. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt und damit seine frühere Rechtsprechung (BGH VIII ZR 206/04) fortgesetzt.

Rechtsindex, DMB, BGH
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