LG Berlin
Keine Mietminderung wegen Zigarettenqualm vom Nachbarn
Der Sachverhalt
Nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV), fühlte sich der Nachbar eines starken Rauchers durch dessen Zigarettenrauch gestört, insbesondere, wenn dieser seine Wohnung lüftete. Er kürzte die Miete um 50 Euro. Vom Vermieter forderte er, er solle seinem rauchenden Mieter verbieten, im Balkonzimmer zu rauchen beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben.
Die Entscheidung
Das wiesen die Richter zurück. Rauchen gehöre grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und müsse auch von den Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung seines Tabakkonsums zu veranlassen oder zu bestimmten Zeiten zu lüften. Der Umstand sei minderungslos hinzunehmen.
Rechtsgrundlagen:
§ 535 BGB
§ 536 BGB
Gericht:
LG Berlin, 03.03.2009 - 63 S 470/08
Rechtsindex | DAV
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