Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist das Angebot des Verkäufers nicht bindend, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.

Twitter, Facebook und XING - viele sind dabei, aber wer kennt schon die rechtlichen Fallen? Wer hätte zum Beispiel gewusst, dass das einfache Teilen eines Beitrages, der ein Bild enthält, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann?

Bei einer Internetauktion, also beispielsweise einem Verkaufsangebot auf eBay, kann nach einem Urteil aus Düsseldorf der Anbieter problemlos sich einen Zwischenverkauf, also einen anderweitigen Verkauf der angebotenen Ware vor Auktionsende, wirksam vorbehalten.

Der BGH hat durch Urteil (Az. 2 StR 616/12) entschieden, dass es eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darstellt, wenn ein Betreiber auf seiner Webseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistungen gezielt verschleiert. Der BGH hat die Verurteilung wegen versuchten Betruges bestätigt.

"Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Durch Verwendung dieser Sperrtafeln auf Youtube werde die GEMA angeschwärzt, so das LG München.

Die Versendung von durch Facebook generierte E-Mails im Zusammenhang mit der Anmeldeprozedur "Freunde finden" stelle eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten versandt worden sei, so das Kammergericht Berlin.

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften, wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com, hätte nicht entsprochen werden dürfen.

Die Bundesregierung hat auf Vorlage der Linksfraktion Stellung zu der Frage bezogen, ob das Betrachten eines Streams eine urheberrechtliche Verletzungshandlung darstellt.

Nach Urteil des BGH (Az. I ZR 169/12) haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht, wenn für den Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte vorlagen, dass sein Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht wird.

Zum Thema "Redtube"-Abmahnungen haben einige Kammern des LG Köln signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten und deshalb dazu neigen die Auskunftsbeschlüsse aufzuheben.