Beide Parteien vertreiben Sexspielzeug über das Internet. Die beklagte Partei hat Artikel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen sind, mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel" versehen. Die Klägerin hält das für wettbewerbswidrig.

Der Sachverhalt

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei sehen insoweit vor, dass kein Widerrufsrecht bei den im Internet getätigten Bestellungen (sog. Fernabsatzverträgen) zur Lieferung versiegelter Waren besteht, wenn die Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Den Vertrieb derartiger Artikel unter Ausschluss des bei Fernabsatzverträgen gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Widerrufsrechts hält die Klägerin für wettbewerbswidrig und nimmt die Beklagte insoweit insbesondere auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Bochum hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Beklagte aufgrund des gesetzlichen Ausschlussgrundes in § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch nicht verpflichtet, ihren Kunden in dem fraglichen Produktbereich ein Widerrufsrecht einzuräumen. Mit der Berufung vor dem OLG Hamm verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Die Entscheidung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen.

In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden. Die Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift wurde zugelassen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.11.2016 - 4 U 65/15

OLG Hamm, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile