Im verhandelten Fall kündigte ein Versicherter einen Versicherungsvertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Er bekam eine automatisierte Antwort-E-Mail, die Werbung enthielt. Zulässig? Der Fall wird nun vorm BGH verhandelt.

Der Sachverhalt

Der Versicherte war ganz und gar nicht von der Werbung in der automatisierten Antwort-Mail der Versicherung angetan und sah seine Persönlichkeitsrecht verletzt. Selbst als er an den Datenschutzbauftragten der Versicherung schrieb, wiederholte sich das Spiel.

Die Antwort des Autoresponders

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung

Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (...) Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (...) *** Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf. ***".

Amtsgerichts sieht einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur entsprechenden Unterlassung und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung führt es aus, die von der Beklagten übersandten E-Mails stellten einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigten die Lebensführung des Betroffenen, da er sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen müsse; er müsse sie sichten und aussortieren.

Für ihn entstehe deshalb ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. Der Umstand, dass sich die Werbung erkennbar im „Abspann” befinde, ändere an der Verletzung des genannten Rechts nichts. Denn bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletze ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung dieser Werbung sei auch rechtswidrig. Die Wiederholungsgefahr sei ebenfalls zu bejahen (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014 - 10 C 225/14).

Landgericht Stuttgart sieht keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege und somit keine Unterlassungsansprüche auslöst werden können. Die Verletzungshandlung im Sinne des § 823 BGB im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedarf einer gewissen Erheblichkeit (vgl. Sprau in: Palandt, § 823 BGB, Rn. 94). Eine solche Erheblichkeit könne aber hier nicht angenommen werden.

Der Verbraucher hätte die E-Mail ohnehin geöffnet und der Versand der E-Mail beruhe auf einer vorherigen Kontaktaufnahme des Verbrauchers. Zudem sei der wesentliche Inhalt der E-Mail ohne Weiteres erkennbar und der Empfänger sei nicht gezwungen gewesen, sich über Gebühr damit zu befassen (LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015 - 4 S 165/14).

Nun ist der Bundesgerichtshof gefragt (Az. VI ZR 134/15)

Mit seiner Klage verlangt der Kläger weiterhin, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013. Die Verhandlung findet am 15.12.2015 statt.

Patrick Kampa
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

In der heutigen Zeit findet auch die geschäftliche Kommunikation hauptsächlich über E-Mails statt. So ist es umso ärgerlicher, wenn sich im geschäftlichen E-Mail-Postfach Werbemails befinden, welche erst mühsam gesichtet und aussortiert werden müssen. Urteil lesen

Versendet ein Verbraucher eine E-Mail an ein Unternehmen und erhält daraufhin eine automatisierte Antwort (Autoreply) über deren Eingang, so darf diese Bestätigungs­mail keine Werbung beinhalten. Andernfalls kann der Betroffene Unterlassung verlangen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de