Der Hinweis "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid" ist auch nach Auffassung des OLG München unlauter und wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 7. Mai in zweiter Instanz die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln als rechtwidrig eingestuft. Das Gericht bestätigt damit weitgehend das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom Februar 2014.

Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision jedoch nicht zugelassen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen zu entlohnen. Die Google-Tochter YouTube zahlt jedoch keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Online-Videoplattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse erwirtschaftet. Mit mehr als eine Milliarde Nutzer ist YouTube ein großer Player im Musikgeschäft. Vor allem junge Leute greifen auf die Plattform zu, um kostenlos Musik zu hören. Seit 2009 verhandeln die GEMA und YouTube über einen neuen Lizenzvertrag. Dabei vertritt YouTube den Standpunkt, keine Lizenz für Videos, die Musik enthalten, erwerben zu müssen.

"Die Sperrtafeln sind angesichts dieser Haltung ein Widerspruch", so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. "YouTube behauptet einerseits der Erwerb von Rechten sei nicht erforderlich, andererseits sei die unterbliebene Rechteeinräumung seitens der GEMA Grund der Videosperren. Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln beeinflussen die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA.

Quelle: GEMA
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