Viele Portale und Nachrichtenseiten leben ausschließlich von Werbung, um so ihre Inhalte zu finanzieren und die Angebote für den Nutzer kostenlos anzubieten. Aus diesem Grund haben zwei Verlage gegen den Hersteller des Werbeblockers "Adblock Plus" geklagt.

Das Urteil des Gerichts dürfte den Klägern aber nicht unbedingt gefallen haben. Denn es entschied, dass Werbeblocker keine wettbewerbswidrige Behinderung werbefinanzierter Onlinemedien darstellen, also zulässig sind, berichtet die Kanzlei Schutt, Waetke - Rechtsanwälte. Damit wurde die Klage von Zeit Online und dem Handelsblatt abgewiesen.

Im Falle von Adblock Plus kommt außerdem hinzu, dass das Programm eine Whitelist mit akzeptabler Werbung führt, also solcher Werbung, die nicht ausgeblendet wird. Auf diese Liste könne man durch Zahlungen an den Hersteller des Werbeblockers gelangen, was dem Geschäftsmodell erpresserische Züge verleihe, so ein weiteres Argument der Kläger.

Das Gericht betonte, dass es dem einzelnen Internetnutzer freistehen müsse, ob er Online-Werbung sehen möchte oder diese auszublenden versucht. Daran würde auch die etwaige Möglichkeit einer entgeltlichen Aufnahme in die Whitelist nichts ändern. Das bedeutet für die Nutzer, dass sie also auch weiterhin die Darstellung von Werbung im Internet mittels eines Werbeblockers unterbinden können.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.04.2015, Aktenzeichen 416 HK O 159/14

Es handelt sich wie so oft um eine Abwägung widerstreitender Interessen. Auf der einen Seite die Seitenbetreiber, die ihre Inhalte fast und ganz ausschließlich über Werbung finanzieren (müssen) und auf der anderen Seite die User, die diese Werbung lästig finden und zumindest selbst darüber entscheiden wollen, ob sie sie sehen oder nicht, so Rechtsanwalt Schutt.

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Im Streit um die Zulässigkeit des Internet-Werbeblockers "Adblock Plus" hält das OLG Köln die Blockade von Werbung als solche nicht für wettbewerbswidrig, wohl aber das vom Programmanbieter gewählte Bezahlmodell des "Whitelisting", bei der bestimmte Werbung gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird. Urteil lesen

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