Hat der Betreiber einer Webseite eine Unterlassungserklärung abgegeben und den betroffenen Inhalt der Webseite gelöscht, muss er wenigstens bei Google als gängigste Suchmaschine überprüfen, ob die Inhalte weiterhin über den Google-Cache aufrufbar sind und ggf. einen Löschantrag stellen.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle

Nach Urteil des OLG Celle (Az. 13 U 58/14) hat der Schuldner eines Unterlassungsgebots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine1.

Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen2. Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren3, stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.

Der Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen. Das Gericht sah eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € als angemessen.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.01.2015 - 13 U 58/14

OLG Celle
Rechtsindex - Recht & Urteile


1 vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 - 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 - 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7
2 so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31
3 OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231
Ähnliche Urteile:

Wer in eine bekannte Webadresse absichtlich kleine Fehler einbaut und mit der "Tippfehler-Domain" dann ein eigenes, nicht selten schlüpfriges Netzangebot unterbreitet, muss mit einer Unterlassung rechnen. Urteil lesen

Stellen Sie sich vor, ein Dritter postet auf Ihre Pinnwand ein Foto. Meist kann man gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber des Fotos ist. Die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum berichtet über die wohl erste Abmahnung in dieser Konstellation. Urteil lesen

Goldankaufaktionen in einem Bäckereicafe, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungsanzeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar. Urteil lesen

Unterlassungserklärung - Wer seiner ersten Abmahnung auch noch eine zweite durch einen Rechtsanwalt hinterherschickt, hat die Kosten dafür selbst zu tragen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de