Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein Kunde darüber, dass mit seinem DSL-Anschluss die Surfgeschwindigkeit von 18 Mbit/s nicht erreicht wird. Lediglich 5,4 Mbit/s könne er erreichen. Der DSL-Anbieter berief sich auf eine Klausel, wonach nur "bis zu 18 Mbit/s" zur Verfügung gestellt werden müsse.

Der Sachverhalt

Der Kunde akzeptierte die geringe Übertragungsgeschwindigkeit seines DSL-Anschlusses nicht und kündigte den Vertrag fristlos. 30% Bandbreite von 18 Mbit/s seien einfach zu wenig. Der DSL-Anbieter erkannte die Kündigung nicht an. Dieser verwies auf eine AGB-Klausel, wonach nur eine Übertragungsgeschwindigkeit von “bis zu 18 Mbit/s” zur Verfügung gestellt werden müsse.

Das Urteil des Amtsgerichts München (223 C 20760/14)

Wie die Kanzlei Stefan Loebisch in Passau informiert, bekam der Kunde Recht. Der Kunde sei unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, so das Urteil (223 C 20760/14) des AG München. Die AGB-Klausel "bis zu" sei unbeachtlich. Bei einer vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 18 Mbit/s müsse ein DSL-Kunde nicht damit rechnen, dass die Leistung dauerhaft nur 30 % beträgt.

Eine Geschwindigkeit von 18 Mbit/s sei zwar nicht ununterbrochen geschuldet, aber zeitweise könne eine Leistung im wenigstens zweistelligen Bereich gefordert werden.

Surfgeschwindigkeit zu langsam

Verspricht ein Internetprovider seinen Kunden einen schnellen Internetzugang, der sich hinterher als zu langsam erweist, können die Kunden den Vertrag fristlos kündigen. Das ging bereits aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürth hervor.

Themenindex:
DSL-Geschwindigkeit, Bandbreite, Surftempo

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014 - 223 C 20760/14

Fundstelle: www.loebisch.com
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