Nürnberg (D-AH) - Irren mag menschlich sein, aber wer in einer Internet-Kontaktbörse aus freien Stücken all seine persönlichen Daten einträgt und sogar noch ein Foto von sich hochlädt, der wird später kaum glaubhaft machen können, dass es sich bei dem dabei zustande gekommenen Vertrag nur um einen Irrtum gehandelt habe.

Zumal dann, wenn bereits auf der Startseite des Web-Angebots unter Angabe der detaillierten Konditionen klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Nutzung des Eintrags ein entgeltlicher Vertrag zustande komme. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann hervor (Az. 25 C 254/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, weigerte sich der Nutzer einer Kontaktbörse, zwei Jahre lang monatlich 9 Euro an eine Internet-Dienstleisterin zu zahlen. Dass mit seinen Einträgen eine verbindlicher Vertrag zustande komme, habe er nicht gewollt. Die Börsenbetreiberin dürfe auch nicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits mit dem Absenden der vollständigen Registrierungsdaten von einem verbindlichen Angebot ausgehen.

Dem widersprach das Gericht. "Es ist im Geschäftsverkehr allgemein üblich, dass ein Kunde mit Angabe von Name, Adresse usw. sein Angebot oder seine Willenserklärung abgibt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nichts anderes sehen auch die monierten Geschäftsbedingungen vor. Es gibt kein prinzipielles Anfechtungsrecht, das auf die Benennung konkreter Irrtümer verzichten kann.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de