In der heutigen Zeit findet auch die geschäftliche Kommunikation hauptsächlich über E-Mails statt. So ist es umso ärgerlicher, wenn sich im geschäftlichen E-Mail-Postfach Werbemails befinden, welche erst mühsam gesichtet und aussortiert werden müssen.

Double-Opt-In-Verfahren zum Schutz

Um diese E-Mail-Flut einzudämmen, wurde das sog. Double-Opt-In-Verfahren entwickelt. Das bedeutet, dass ein Kunde, der beispielsweise ein Kundenkonto eröffnet oder einen Newsletter bestellt, auf seine auf dieser Website angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail mit einem Link erhält. Sobald er diesen Link anklickt, gilt seine Zustimmung als erteilt. Dass eine solche E-Mail aber auch unerwünschte Werbung darstellen kann, stellten die Richter am Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee in einem aktuellen Urteil fest.

E-Mail zur Bestätigung einer Kundenkontoeröffnung

Der Kläger erhielt auf seine geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse eine Mail mit dem Inhalt, dass mit dieser E-Mail bestätigt wird, dass ein Kundenkonto für ihn angelegt worden sei. Da dies aber nicht der Fall war, forderte der Kläger das betreffende Unternehmen auf, eine vom Anwalt des Klägers vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Diese Erklärung wurde jedoch nicht unterzeichnet, es wurde dem Kläger lediglich eine selbst formulierte Unterlassungserklärung zugeschickt. Mit dieser Erklärung war der Kläger jedoch nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Sicht des Empfängers ausschlaggebend

Das AG stellte in seinem Urteil fest, dass es sich bei dieser E-Mail um eine unverlangt zugesandte und damit unerlaubte Werbung handelte. Grundsätzlich handelte es sich immer dann um Werbung, wenn durch eine Äußerung eines Unternehmens der Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gefördert werden soll. Bei der Bewertung, ob eine E-Mail als Werbung angesehen wird oder nicht, ist auf die Sicht des Empfängers abzustellen. Das bedeutet, dass für denjenigen, der tatsächlich ein Kundenkonto eröffnet hat, eine solche Mail gerade keine Werbung darstellt. Hat der Empfänger der E-Mail aber gerade kein Kundenkonto eröffnet, so handelt es sich bei der E-Mail sogar um eine besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme, und damit um Werbung.

Abmahnung zulässig

In dem betreffenden Verfahren erklärte der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens, dass mit der E-Mail-Adresse des Klägers die Eröffnung eines Kundenkontos beantragt worden sei, der Kläger bestritt dies jedoch vehement. Die Richter des AG kamen zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fragliche E-Mail-Adresse von Dritten missbraucht worden sei. Der Versender von E-Mails muss sich jedoch immer vergewissern, dass der Empfänger mit der Zusendung der E-Mail einverstanden ist, denn jede unverlangt zugesandte E-Mail mit werblichem Inhalt stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und kann abgemahnt werden. Folglich bekam der Kläger recht und das beklagte Unternehmen musste sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen.

Gericht:
Amtsgericht Pankow-Weißensee, Urteil vom 16.12.2014 - 101 C 1005/14

Ein Beitrag von anwalt.de
Gabriele Weintz
Wirtschaftsjuristin LL.B.
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