Versendet ein Verbraucher eine E-Mail an ein Unternehmen und erhält daraufhin eine automatisierte Antwort (Autoreply) über deren Eingang, so darf diese Bestätigungs­mail keine Werbung beinhalten. Andernfalls kann der Betroffene Unterlassung verlangen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall kündigte ein Versicherter einen Versicherungsvertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Auf seine E-Mail erhielt er automatisch eine Bestätigung über den Eingang seiner Mail.

Diese enthielt im "Abspann" einen Hinweis auf Servicedienstleistungen, wie etwa eine Unwetterwarnung per SMS oder eine App für iPhone-Nutzer. Des Weiteren wurde im "Abspann" auf den Apple-Store hingewiesen. Die eigentliche Empfangsbestätigung umfasse lediglich 209 Zeichen, hingegen der Werbeblock aus 393 Zeichen bestehe. Zudem werde auch keine Adresse genannt, unter der man zukünftiger Werbung widersprechen könne. Der Versicherungsnehmer sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.

Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (10 C 225/14)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, so das Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt (10 C 225/14). Die Versicherung hat dem Kläger ohne dessen Einwilligung Werbung übersandt, was nicht statthaft ist.

Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen nämlich regelmäßig die Lebensführung des Betroffenen. Der Betroffene muss sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen. Er muss sie sichten und aussortieren. Für ihn entsteht damit ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.

Aus dem Urteil (10 C 225/14) geht hervor, dass bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, diesen in seinem allgemeinen Persönlicheitsrecht verletzt. Maßgebend ist also nicht, ob der Adressat die Mitteilung vollständig wahrnimmt. Ausreichend für einen Verstoß ist bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen zu bewerben.

Themenindex:
Autoreply, Autoresponder, E-Mail-Werbung

Gericht:
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014 - 10 C 225/14

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Entscheidungshinweis:

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt habe zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht, so das Landgericht Stuttgart. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015 - 4 S 165/14). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der BGH wird sich nun am 15.12.2015 mit dem Thema befassen.

Bundesgerichthof, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15: Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt.