Besteht der Verdacht, dass von einem Internetanschluss aus illegal Filme zum Tausch angeboten werden, muss der Anschlussinhaber die Nutzung seines Anschlusses kontrollieren und ggf. seinen mitnutzenden volljährigen Kinder deutlich machen, dass Rechtsverletzungen über den Anschluss zu unterlassen sind.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 31. Januar 2014 (AZ: 3 O 1153/13), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Der Sachverhalt

Der Anschlussinhaber lebt mit seiner Lebensgefährtin, seinen zwei volljährigen Töchtern und dem Freund der einen Tochter zusammen. Beide Töchter haben jeweils einen Laptop und einen PC und verbringen viel Freizeit im Internet.

Nach einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings wies der Vater seine Töchter und den Freund darauf hin, dass sie solche Dinge unterlassen müssten. Auch kontrollierte er die Computer der Töchter. Während der Mann mit seiner Lebensgefährtin eine Bekannte besuchte, wurde jedoch erneut über seine IP-Adresse ein Film illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde er verklagt.

Das Urteil des Landgerichts Rostock (3 O 1153/13)

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Vaters. Der Anschlussinhaber habe mit der Ermahnung seiner Töchter und des Freundes ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass über seinen Internetanschluss kein illegales Filesharing mehr stattfindet.

Aus dem Urteil: [...] Der Beklagte ist seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten ausreichend nachgekommen. Es genügte, dass er seine Töchter und den Freund der einen Tochter nach der ersten Abmahnung angesprochen und sie darauf hingewiesen hat, dass sie die streitgegenständlichen Handlungen lassen sollen, falls sie es gewesen sind und das er darüber hinaus, die Geräte seiner Töchter kontrolliert hat. Eine Sperrung seines WLAN-Zuganges für diese volljährigen Personen war zumindest nach der ersten Abmahnung noch nicht veranlasst. Auch das Abschaffen des WLAN und Umrüsten auf ein Netzwerk, wie es der Beklagte nunmehr vorgenommen hat, war nach dem ersten Vorfall noch nicht veranlasst. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass aufgrund seiner Mahnung und ergebnislosen Kontrolle von seinen Töchtern bzw. dem Freund einer Tochter das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr ausgehen würde [...]

Wird von einer IP-Adresse aus, welche zum festgestellten Zeitpunkt einer bestimmter Person zugeordnet werden kann, ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht, so spricht eine tatsächliche Vermutung zunächst dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Dem Anschlussinhaber obliegt es nun im Wege einer sekundären Darlegungslast diese Vermutung zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az: I ZR 121/08, Juris)

[...] Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat, ist entkräftet wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen. Dabei muss der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substanziiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs - der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen [...]

Rechtsgrundlagen:
§ 19a UrhG, § 97 UrhG

Gericht:
Landgericht Rostock, Urteil vom 31.01.2014 - 3 O 1153/13

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