Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist das Angebot des Verkäufers nicht bindend, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.

Der Sachverhalt

Über die Internetplattform eBay bot der Beklagte einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf an. Einige Tage später beendete der Beklagte sein Angebot und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender mit einem Betrag von 1.509 €. Die Versteigerung des Motors erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Insbesondere wird auf § 10 Ziffer 1 Satz 5 und § 10 Ziffer 7 der AGB bezug genommen.

Gegenüber dem Kläger gab der Beklagte im Vorprozess an, er habe außerhalb der Internetauktion ein besseres Angebot für den Motor erhalten. Im Rechtsstreit selbst begründete der Beklagte die Angebotsrücknahme damit, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren. Bei der Angebotserstellung bei eBay habe er das noch nicht gewusst. Der Kläger verlangt Schadensersatz. Durch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 63/13)

Amtlicher Leitsatz: [...] Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) [...]

Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17).

Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13

BGH
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