Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen.

Der Sachverhalt


Die Versprechungen waren vollmundig: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", so pries die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in der Werbung an.

Ein Hinweis auf die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit findet sich einem PDF-Dokument, einer Leistungsbeschreibung, welche erst durch Bestätigung des Links "Allgemeine Geschäftsbedingungen" erreicht wird. Auf Seite 2 des dreiseitigen, eng bedruckten Dokuments findet sich folgender, in den Fließtext eingebetteter Hinweis:

  • "Ab einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat wird die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetzugangs für den Rest des Monats auf maximal 6.016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt."

Wer also in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 Mbit/s verlangsamt - für den Rest des Monats. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht darin eine Irreführung des Verbrauchers.

Die Entscheidung

Das Landgericht Bonn hat nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.

Aus dem Urteil:
  • [...] Der Hinweis auf eine mögliche Drosselung in der sog. "Leistungsbeschreibung" ist nicht geeignet, eine Irreführung im Sinne des §§ 5, 5 a) UWG zu beseitigen. Neben dem Umstand, dass der Verbraucher einem umständlichen Internetpfad folgen muss, um Informationen über eine mögliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit zu erfahren, kommt dem Standort der streitgegenständlichen Information wesentliche Bedeutung zu. [...]
  • [...] Der Hinweis auf Seite 2 des eng bedruckten PDF-Dokuments ist unzureichend. Zum einen ist dieser an einer Stelle verortet, an der selbst ein aufmerksamer Verbraucher eine solche Regelung nicht vermuten würde. [...]
Themenindex:
DSL-Geschwindigkeit

Gericht:

Landgericht Bonn, Urteil vom 19.09.2011 - 1 O 448/10

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
Redaktion Rechtsindex
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