Berlin (DAV). Verbraucher, die mehrfach privat Artikel über eBay verkaufen, laufen Gefahr, als Unternehmer eingestuft zu werden – mit allen rechtlichen Folgen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) anlässlich der Computermesse CeBIT hin.

Als besonders eklatantes Beispiel verweist Dr. Thomas Lapp, Mitglied des Geschäfts-führenden Ausschusses der DAVIT, auf den Fall der Mutter von vier Kindern. Sie hat zunächst überwiegend Kleidung für ihren Nachwuchs bei dem Internet-Auktionshaus gekauft und später entweder neu oder gebraucht wieder verkauft. "Bereits eine größere Anzahl von An- und Verkäufen über eBay in kurzem Abstand hatte das Gericht dazu veranlasst, Verkäufer als Händler zu qualifizieren", sagt Lapp. Diese Gefahr drohe ebenfalls bei der Ent-rümpelung des elterlichen Hauses, wenn die Eltern verstorben sind oder ins Heim gehen. Auch dabei fällt binnen kurzer Zeit der Verkauf vieler Gegenstände an, warnt der IT-Anwalt.

Wer aus diesen oder anderen Gründen als Händler eingestuft wird, muss zahlreiche rechtliche Auflagen erfüllen. Die Pflicht, den Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrages über sein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen zu informieren, steht beispielhaft für den "recht-lichen Kleinkram". Da bei eBay in der Regel der Verkäufer erst nach dem Ende der Auktion erfährt, wer überhaupt der Käufer ist, kann er diesen in der Praxis gar nicht vorab in der rechtlich erforderlichen "Textform" über sein Widerrufsrecht informieren. Die Konsequenz: Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat (und übrigens nicht vier Wochen, was ähnlich klingt, aber rechtlich anders zu bewerten ist). Zudem hat der "Unternehmer wider Willen" eine Gewährleistung zu übernehmen. Diese kann bei Neuware gegenüber Verbrauchern gar nicht und gegenüber Unternehmern nur auf ein Jahr verkürzt werden. Bei gebrauchten Waren darf ein Unternehmer dem Verbraucher gegenüber die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern bestenfalls auf ein Jahr verkürzen. Auch bei den Preisangaben ist Vorsicht geboten: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Versandkosten vollständig angegeben und nicht etwa nachträglich aufgeschlagen werden.

Besonders unangenehm kann die Einstufung als Händler werden, wenn man Markenartikel verkauft. Handelt es sich dabei nämlich um Plagiate oder Replika, darf man diese zwar als Privatperson anbieten, aber eben nicht als Unternehmer. Wenn sich der Inhaber der Marken-rechte mit Abmahnungen meldet, entstehen rasch Kosten von 1000 Euro und mehr. Die Verwendung fremder Bilder, Texte oder Logos ist dem Unternehmer ebenfalls verboten. Wer meint, dass das "sowieso keiner sieht", kann sich leicht irren: Mit Suchtechnologien lassen sich solche Verstöße schnell finden. Kleiner Trick zur Abhilfe: Das Produkt mit gut sichtbarem Logo zu fotografieren ist erlaubt.

Auf jeden Fall müssen die Angebote wahr sein und Fehler der Produkte deutlich erkennen lassen, sonst besteht ein Gewährleistungsanspruch für den Käufer. Ein Extremfall war ein Verkäufer, der ein Silberbesteck anbot, das in Wahrheit kein Silber enthielt. Der Käufer hat von ihm erfolgreich die Kosten für den Kauf eines echten Silberbestecks erstritten.

Bei Bewertungen gilt, dass falsche (negative) Bewertungen eine Verletzung der Rechte des Bewerteten darstellen. Man hat dann Anspruch auf Korrektur. Daher empfiehlt es sich, wahr-heitsgemäß und ein wenig wohlwollend zu bewerten. Aber: Wer zu gut bewertet, läuft Gefahr, dass sich ein anderer Käufer dadurch hereingelegt fühlt und seinerseits Ansprüche geltend macht.

Mitglieder der DAVIT oder aber auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu anderen Rechtsgebieten findet man unter www.anwaltauskunft.de oder am Telefon unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/Min.).
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