Die Verwendung des "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Der Sachverhalt

Dies hat das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und einen Verbotsantrag eines anderen Online- Händlers zurückgewiesen. Dieser hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen und verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu würdigen sei, sei ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht festzustellen, so das Landgericht. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift (Pressemitteilung des LG Berlin PM37/2011).

Weitere Informationen:

Rechtsanwalt Stadler aus Bayern erörtert auf der Webseite www.internet-law.de diese Entscheidung und schreibt, dass die datenschutzrechtliche Frage das Gericht erst gar nicht erörtert hat, weil es der Ansicht war, dass die Vorschrift des § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt und bereits deshalb ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nicht in Betracht kommt. Diese Begründung ist allerdings wenig überzeugend, so Stadler. Das Landgericht nimmt Bezug auf ein Urteil des OLG Hamburg, wonach die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 4 BDSG keine Marktverhaltensregelung darstellen soll, und geht davon aus, dass dasselbe dann auch für § 13 TMG gelten müsse. Das Landgericht versäumte aber zu erwähnen, dass eine von mindestens zwei anderen Oberlandesgerichten (OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2003, Az.: 1 U 17/03 und OLG Stuttgart) eine Verletzung von § 28 (und auch § 35) BDSG durchaus als wettbewerbsrechtlich relevant eingestuft worden ist.

Rechtsanwalt Stadler schreibt abschließend: "Man darf die Entscheidung des Landgerichts Berlin also nicht überbewerten, zumal Grund zu der Annahme besteht, dass andere Gerichte eine abweichende rechtliche Bewertung vornehmen werden."   Lesen Sie den vollen Beitrag auf www.internet-law.de.

Gericht:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 - 91 O 25/11

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