Ein Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung besteht bei unwahre Behauptungen, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen sind grundsätzlich zulässig.

Der Sachverhalt

Im Juni 2009 ersteigerte ein Ebay-Nutzer ein gebrauchtes Notebook. Das eBay-Konto des Verkäufers gab ihn als gewerblichen Verkäufer aus. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Nach der Auktion fragte der Käufer per Email an, ob er das Notebook abholen könne. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor.

Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner Email, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.

Der Käufer gab daraufhin eine negative Bewertung dahingehend ab, dass der Verkäufer gleich mit Anwalt drohe und trotz gewerblicher Seite nur privat verkaufen wolle. Damit war der Verkäufer nicht einverstanden und wollte die Löschung dieser Bewertung. Schließlich habe er nicht „gedroht“, sondern lediglich auf die Möglichkeit, dass er einen Anwalt einschalte, hingewiesen. Aus dem Angebot könne man ersehen, dass er als gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei.

Der Käufer war der Ansicht, dass seine Bewertung den Tatsachen entspräche. Auf Grund des Hinweises des Verkäufers im Angebot auf den Verkauf aus Privatbesitz habe sich eine Unsicherheit über die Gewerblichkeit des Kaufs und der sich daraus für ihn als Käufer ergebenden Rechte ergeben. Außerdem habe er mit einem Anwalt gedroht. Die Sache wurde am Amtgericht München verhandelt.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn die negative Bewertung einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Dabei sei eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes einerseits und dem Interesse des Beklagten an freier Meinungsäußerung andererseits vorzunehmen. Danach müsse jemand grundsätzlich Äußerungen, die unwahre Behauptungen beinhalten, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen nicht hinnehmen. Bloße Werturteile und wahre Tatsachenbehauptungen hingegen seien grundsätzlich zulässig.

Beide Parteien haben sich dem Bewertungssystem unterworfen

Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit, dass die Auktionsplattform eBay ein Bewertungssystem bereithalte, dem sich beide Parteien bewusst unterworfen hätten. Dieses System diene dazu, es anderen Nutzern zu ermöglichen, sich über einen normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine eigene Meinung aus den bisher abgegebenen Bewertungen zu bilden. Vor diesem Hintergrund sei es einem Nutzer der Plattform grundsätzlich auch zuzumuten, negative Bewertungen über sich hinzunehmen, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthielten.

Die Ankündigung des Anwalts war als Drohung zu verstehen

Die Inaugenscheinnahme des Emailverkehrs habe ergeben, dass die Bewertung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger bereits in seiner ersten Mail die Einschaltung eines Anwalts angekündigt. Aus Sicht des Beklagten, der insoweit mit einem anwaltlichen Schreiben, Kostennoten oder gar einem Gerichtsverfahren rechnen musste, müsse dies als Drohung gewirkt haben, auch wenn eine solche Ankündigung rechtlich zulässig sei. Der Inhalt der Bewertung entspräche also den Tatsachen.

Mit gewerblichen Account privat verkaufen

In seinem Verkaufsangebot kündigte der Kläger an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme. Dies sei aus Sicht eines objektiven Dritten (auch) als Abgrenzung zu dem weiter oben angebrachten Hinweis zu verstehen, dass der Kläger als gewerblicher Verkäufer angemeldet sei. Dem verständigen Nutzer dränge sich dabei auf, dass der Kläger - trotz gewerblich genutzten Accounts - in diesem Fall als Privatmann verkaufen wolle, mit der Folge, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Schutzrechten für die Verbraucher nicht einschlägig wären. Auch diese Bewertung sei daher wahr.

Gericht:
AG München, Urteil vom 16.12.2009, AZ 142 C 18225/09

AG München, Rechtsindex
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