Auch wenn beide getrennt lebenden Eltern sorgeberechtigt sind, muss ein Vater nicht erst die Zustimmung der Mutter einholen, um einer Nachbarin den Kontakt zum Kind zu verbieten, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 9 UF 24/14).

Das Sorgerecht kann bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies auch künftig zu erwarten ist und zu einer Belastung des Kindes führt. In diesem Fall hat die Mutter heimlich per SMS gegen den Vater intrigiert.

Der Beklagte besuchte jahrelang seine an Alzheimer erkrankte Ehefrau, die inzwischen über eine Magensonde ernährt wurde. Gespräche waren schon lange nicht mehr möglich und eines Tages durchschnitt der Beklagte den Schlauch für die künstliche Ernährung. Die Frau konnte gerettet werden, starb aber unabhängig davon einen Monat später.

Bedeutet die Scheidung für einen nicht-deutschen und schwerkranken Ehepartner dessen Ausweisung aus Deutschland, so kann das Gericht den Scheidungsantrag wegen besonderer Härte ablehnen.

Da minderjährige Kinder noch nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, trifft Eltern eine sog. gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen daher alles ihnen Mögliche tun, um zumindest den Mindestunterhalt leisten zu können.

Eltern dürfen nicht einfach Geld von den Sparkonten ihrer Kinder abheben und dieses für Unter­halts­leistungen nutzen, wie zum Beispiel Urlaubsreisen, Ein­richtungs­gegen­stände oder Geschenke für die Kinder. Wird das abgehobene Geld nicht ausgeglichen, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Kindes begründen.

Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.

Unterhaltspflichtige dürfen ab kommendem Jahr mehr Geld für sich behalten. Mit der neuen "Düsseldorfer Tabelle" steigt ab Jahresbeginn 2015 der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1000 auf 1080 Euro im Monat. Für Nicht-Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro.

Die Anordnung und Durchführung einer Abstammungsuntersuchung greift zwar insbesondere in das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienleben der bestehenden Familie ein. Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er beruht auf gesetzlicher Grundlage und ist verhältnismäßig.

Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte.