18.10.2009 - 18:20 [ OLG Brandenburg ]
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei schlechter Kommunikation
Ist ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt und kann sich die weitere gemeinsame elterliche Sorge zwar vorstellen, sieht aber die Möglichkeit einer konfliktfreien Kommunikation nur mittels Zetteln, liegt hierin keine für das Kindeswohl angemessene Form des Austausches vor.
Rechtsgrundlagen:
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Gericht:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 10 UF 173/08
Quelle: Redaktion Rechtsindex | OLG Brandenburg
Vorheriger Beitrag: Scheidung - Wem gehört das Auto? |
Nächster Beitrag: Wohngeld bei gemeinsamem Sorgerecht Geschiedener |
|---|



















