OLG Brandenburg

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei schlechter Kommunikation


Sorgerecht - Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird.

Ist ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt und kann sich die weitere gemeinsame elterliche Sorge zwar vorstellen, sieht aber die Möglichkeit einer konfliktfreien Kommunikation nur mittels Zetteln, liegt hierin keine für das Kindeswohl angemessene Form des Austausches vor.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

Gericht:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 10 UF 173/08

Quelle: Redaktion Rechtsindex | OLG Brandenburg

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