OLG Brandenburg
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei schlechter Kommunikation
Ist ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt und kann sich die weitere gemeinsame elterliche Sorge zwar vorstellen, sieht aber die Möglichkeit einer konfliktfreien Kommunikation nur mittels Zetteln, liegt hierin keine für das Kindeswohl angemessene Form des Austausches vor.
Rechtsgrundlagen:
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Gericht:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 10 UF 173/08
Quelle: Redaktion Rechtsindex | OLG Brandenburg
Dieses Urteil teilen:
Vorheriges Urteil: Scheidung - Wem gehört das Auto? |
Nächstes Urteil: Wohngeld bei gemeinsamem Sorgerecht Geschiedener |
|---|
Hier könnte auch Ihr Beitrag stehen:
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag
auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook,
Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen
Veröffentlichen Sie kostenlos Ihren juristischen Beitrag
auf Rechtsindex.de und erscheinen Sie auf Facebook,
Twitter und GoogleNews. Beitrag einreichen












